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26.08.2011Sponsoring und Umsatzsteuer – Keiner weiß Bescheid?
Sponsoring und Umsatzsteuer – Keiner weiß Bescheid?
Ein Praxiskommentar vom 07.02.2011 (aktualisiert am 26.08.2011)
zur Verfügung der OFD Magdeburg vom 29.04.2010 betreffend die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Geld- oder Sachleistungen eines Sponsors an steuerbegünstigte Körperschaften
- (Hinweis: Siehe dazu auch Fries in Stiftungsbrief 09/2011) und ganz aktuell hier (BMF-Schreiben vom 13.11.2012)
Leider sorgt eine aktuelle Verfügung der OFD Magdeburg vom 29.04.2010 (S 7100-97-St243 Karte 17) für Verwirrung.
Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gibt es einen Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 1802.1998, BStBl. 1998 I S. 212), welcher den betroffenen NPOs (z. B. einer Stiftung) eine Richtung vorgibt. Eine entsprechende bundeseinheitliche Verfügung für die Umsatzsteuer fehlt leider. Probleme gibt es in der Praxis aber gerade immer wieder bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Sponsoringverträgen, bei denen lediglich ein Hinweis auf den Sponsor vereinbart wird.
Was ist Sponsoring?
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld, geldwerten Vorteilen oder anderen Zuwendungen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.
Steuerlich ist, wie die OFD Magdeburg zunächst richtig referiert, zunächst abzugrenzen, ob es sich bei einer Geldzuwendung oder Sachzuwendung um eine Spende (z. B. echter Zuschuss) oder ein Entgelt für eine Leistung handelt. Die Leistung des Empfängers der Zuwendung kann in der Erbringung einer Werbeleistung oder anderen Leistungen, z. B. Überlassung von Eintrittskarten, liegen. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung des Leistungsaustausches sind (vor allem) die zwischen dem Sponsor und dem Begünstigten getroffenen Vereinbarungen heranzuziehen.
OFD Frankfurt und OFD Karlsruhe
Mit der umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsorings befassten sich bereits mehrere OFD’s. Nach den Verfügungen der OFD Frankfurt (Verfügung vom 18.03.2009, S 7100 A-203-ST 110) sowie der OFD Karlsruhe (Verfügung vom 29.02.2008, S 7100 Karte 17) handelte es sich bei Sponsoringleistungen i.d.R. um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen, da ein Leistungsaustausch (Leistung und Gegenleistung) vorliegt. Dazu wird zum Umsatzsteuersatz unterschieden:
- Der Regelsteuersatz von derzeit 19 % greift, wenn eine „aktive“ Werbeleistung der NPO für den Sponsor vorliegt (Hinweis: Der reine Dank für den Sponsor gehört noch nicht dazu. Dankt die NOP dem Geber nur, so haben wir nur eine Spende, siehe dazu etwa Steinsdörfer/Manteuffel, Stiftung & Sponsoring 5/2010, S. 48).
- Dagegen ist nach den besagten Verfügungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG von 7 % anzuwenden, wenn eine „bloße Duldungsleistung“ der NPO vorliegt. Noch eine Duldungsleistung liegt beispielsweise dann vor, wenn die NPO ohne besondere Hervorhebung auf den Sponsor hinweist. Beispiel: Abdruck des nicht besonders hervorgehobenen Logos des Sponsors auf Publikationen der gesponsorten NPO –ohne Werbebotschaften des Sponsors.
Es fragt sich, ob das alles nun nicht mehr gelten soll.
Die unverständliche Sichtweise der OFD Magdeburg
Die OFD Magdeburg hat nämlich einen völlig anderen Ansatz gewählt. Sie meint, es fehle an einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch, soweit der Zuwendungsempfänger nur verpflichtet ist, auf die Förderung durch den Zuwendungsgeber in besagtem Sinne hinzuweisen.
Ich zitiere dazu einmal ganz bewusst wörtlich den betreffenden längeren Abschnitt der Verfügung. Die Unterstreichungen sind von mir. Wörtlich heißt es in der Verfügung:
„Im Rahmen von Sponsoringverträgen zwischen einer juristischen Person mit einer steuerbegünstigten Körperschaft fehlt es regelmäßig an einem Leistungsaustausch, wenn der Zuwendungsgeber - gesetzlich oder satzungsmäßigen Bestimmungen folgend - Geld für gemeinnützige Zwecke zahlt. Zu diesem Zweck werden mit dem jeweiligen Zuwendungsempfänger im Vorfeld die Modalitäten der Auszahlung und sachgerechten Verwendung der Fördermittel vereinbart. Gleichzeitig wird der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Öffentlichkeit auf diese Förderung und die dadurch erfolgte Zweckverwirklichung hinzuweisen. Dieser Hinweis unterscheidet sich von üblichen Werbeleistungen erheblich. Er ist von nur geringer Intensität, soweit er sich in dem durch Tz. III des BMF-Schreibens vom 18.02.1998 aufgezeigten Rahmen bewegt, der eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit indiziert. Er ist nicht auf Wiederholung angelegt, wie er sich in der Regel mit Beendigung des geförderten Projekts erledigt hat oder sich nur in einem einmaligen Umsatz erschöpft. Der Zuwendungsempfänger beteiligt sich an keinem Werbemarkt, weil die Werbeleistung in einem argen Missverhältnis zur vermeintlichen Gegenleistung steht und insofern keine marktübliche Tätigkeit vorliegt. Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit, die ohne den Zusammenhang mit einer im Kern altruistischen Beteiligung des Zuwendungsgebers nicht denkbar ist.
Sind die Einnahmen dem nicht steuerbaren ideellen Bereich zuzurechnen, scheidet eine Rechnungserteilung aus.“
Fassen wir zusammen:
Ein steuerbarer Umsatz i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setze, so die OFD Magdeburg, das entgeltliche Tätigwerden eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens voraus. Unternehmer sei nur, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Gewerblich oder beruflich sei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Nach Meinung der OFD Magdeburg handelt es sich bei einem Sponsoring (s. o.) nicht um eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, da die Maßnahme in der Regel nicht auf Wiederholung angelegt sei. Denn sie habe sich in der Regel mit Beendigung des geförderten Projektes erledigt.
Die Abgrenzung der OFD Magdeburg ist unscharf und wenig hilfreich. Genau genommen liegt sie schlicht neben der Sache. Das zeigen schon einige Kontrollfragen:
- Welche Folge hätte es denn, wenn sich die Sponsoringleistung beispielsweise aufgrund eines nicht vorhersehbaren Erfolges in einem Folgejahr wiederholt? Liegt dann „rückwirkend“ nun doch ein Leistungsaustausch vor, da eine Nachhaltigkeit rückblickend zu bejahen ist?
- Was soll bei einem projektübergreifenden Sponsoring gelten?
- Oder bei einem Dauersponsoring?
Die Fragen geben Anlass, die Überlegungen der OFD Magdeburg im Einzelnen zu betrachten.
Die OFD meint, der Sponsor zahle aus altruistischen Motiven. Diese für die Gedanken der OFD Magdeburg grundlegende und verallgemeinernde Annahme erscheint mit Blick auf die Praxis nicht richtig.
Ist es nicht typischerweise so, dass der Sponsor sich gerade von der Zahlung an die NPO einen in der Öffentlichkeit besonders gut bewerteten "Werbeeffekt" verspricht, weil seine Nennung durch die NPO eben keine „billige“ und übliche Werbung ist, wie er sie etwa durch Zeitungsinserate erreicht? Der Sponsor will sich doch typischerweise gerade in dem gut angesehenen Umfeld der NPO postieren.
Natürlich unterscheidet sich der Hinweis der NPO auf den Sponsor deutlich von üblichen Werbeleistungen. Das stimme ich der OFD Magdeburg zu. Aber dieser Unterschied ist doch gerade gewollt und gerade er führt zu der besonderen „Werbung“, die dezent („ohne besondere Hervorhebung“) und in bewusst positivem Umfeld erfolgt. Der Sponsor will doch von dem besonderen Image der NPO profitieren. (U. a. das umschreibt der - zugegeben – etwas „sperrige“ Begriff der „Duldungsleistung“ recht treffend.)
Ist dem aber so, geht das Argument der OFD Magdeburg von dem (angeblichen) „argen Missverhältnis“ zwischen der Zahlung des Sponsors an die NPO und deren Duldungsleistung regelmäßig ins Leere. Der Sponsor erwirbt typischerweise eine besonders wertvolle „Werbe“-Leistung. (Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel.) Diese wird als Duldungsleistung auch umsatzsteuerlich mit einer 7%-Besteuerung besonders behandelt, solange keine echte (aktive) Leistung der NPO vorliegt, die den von der Finanzverwaltung angesprochenen Rahmen des „Duldens“ überschreitet.
Mir scheint, in Magdeburg wurde vom grünen Tisch aus ganz besonders tief und theoretisch, aber nicht auf den Punkt gedacht und vor allem ohne einen hinreichend genauen Blick auf die bisherigen Überlegungen der Finanzverwaltung und die einschlägigen Sachverhalte der Praxis.
Fazit:
Überzeugend ist diese OFD-Verfügung demnach leider gar nicht. Ich kann mich dem von Steinsdörfer und Manteuffel veröffentlichten „Plädoyer für mehr Klarheit“ (Stiftung & Sponsoring 5/2010, S. 48 ff.) nur anschließen und hoffe es mit diesem Zeilen zusätzlich zu unterstützen.
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Siehe auch Weisheit, Umsatzsteuer auch bei Sponsoring durch die öffentliche Hand und Gemeinnützige?, Stiftungsbrief 2011, 13.



