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18.03.2012Begründungen, bitte - III (24.01.2012 - erg. am 18.03.2012)
(24.01.2012 - erg. am 18.03.2012, dem Tag der Wahl des neuen Bundespräsidenten)
Das Thema "Begründungen, bitte" begegnet einem in vielen Zusammenhängen - auch bei der Diskussion um den (inzwischen zurück getretenen) Bundespräsidenten, auf die ich hier nicht näher eingehen will. Eingehen will ich aber auf fehlende Begründungen in einem aktuellen rechtswissenschaftlichen Beitrag. Worum geht es?
Die Financial Times schrieb am 19.01.2012 um 7:00 Uhr online u. a.: "Fünf Wochen nach dem ersten Bericht über Wulffs fragwürdigen Hauskredit werden die Vorwürfe immer kleiner und kleinlicher - auch gemessen an den Vorteilen, die Wulff von seinen Beziehungen zu Freunden aus der Wirtschaft gehabt haben soll." Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat erklärt, dass sie bei dem Geldmarktkredit, mit dem der Bundespräsident sein umstrittenes Privatdarlehen abgelöst hatte, keinen Anfangsverdacht einer Straftat sehe, so dass es kein Ermittlungsverfahren gibt.
Beispielsweise Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim geht aber in einem Beitrag in der NVwZ davon aus, dass Wulff sowohl gegen das niedersächsische Ministergesetz als auch gegen die Landesverfassung verstoßen hat. Der Beitrag ist absolut lesenswert - gerade auch in der Art und Weise der Darstellung: Hier seien nur zwei aus meiner Sicht besonders kritisch zu betrachtende Lesebeispiele aus dem Beitrag angesprochen:
1.
In seinem Online-Beitrag sieht v. Arnim, ohne dass er irgendeine Begründung dafür angibt, den Anschein, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte „kaltgestellt“ werden könnten.
Lesen Sie selbst in der Einleitung zu dem Beitrag.
2.
Im letzten zusammenfassenden und als solchen hervorgehobenen Absatz seines Beitrages schreibt er und das gänzlich ohne Hinweis auf § 160 StPO:
„Gerkens besitzt keine Immunität. Gegen ihn kann die Staatsanwaltschaft ungehindert ermitteln und muss dies von rechts wegen auch tun - mit dem Ziel der Klageerhebung.“ (Hervorhebung nur hier)
§ 160 StPO lautet allerdings:
"(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.
(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen."
Cierniak kommentiert dazu in Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 52. Auflage, 2009, § 160 StPO, Rn. 11 (Zitat):
„Ziel der Regelung ist die Entschließung StA, ob, wie, wo und nach welcher Strafbestimmung die öffentliche Klage geboten erscheint oder ob das Verfahren einzustellen ist (§ 170 I, II).“
Fazit:
Es mag sich ein jeder selbst eine Meinung zu dem Fachaufsatz des Staatsrechtsprofessors v. Arnim bilden.
(18.03.2012) Obwohl ich ihn zweimal schriftlich um ein Erklärung gebeten habe, hat Herr Prof. v. Arnim anders übrigens als die Reaktion besagter Fachzeittschrift keine Zeit für eine Antwort gefunden. Nun, ich will das gar nicht näher kommentieren. Wir alle haben wohl mindestens einmal in den letzten Wochen Herrn Prof. v. Arnim im TV gesehen und in der Presse über ihn gelesen. Da ist wohl keine Zeit geblieben. Immerhin ist keine Antwort auch eine Antwort.
Ich denke nach wie vor: Die Begründungen für eine (Rechts-)Meinung sind unerlässlich. Auf noch so große Meriten eines Autors sollte man sich ohne eine Begründung des Autors für seine Meinung nicht so einfach verlassen.



