Das Buch

Das Buch "Die Stiftung in der Beraterpraxis"

widmet sich den Praxisfragen des Stiftungsrechts. …mehr

Dr. K. Jan Schiffer

… ist Wirtschafts- anwalt seit 1987 und berät vor allem Stiftungen, Familien-unternehmen, Verbände, …mehr

Fragen an die Stiftungsspezialisten und -experten

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l) Frage eines Lesers (29.04.2010)

Kann ein Stifter und seine Angehörigen in einer finanziellen Notlage durch die Stiftung unterstützt werden? Wenn ja, hat dies Auswirkungen auf die Steuervergünstigung der Stiftung?

Antwort (Dipl. Jur. Hanna Mettig)

Diese Frage betrifft einen Bereich des Stiftungsrechts, der durch die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland sowie die heutigen Formen des Zusammenlebens immer mehr an Bedeutung gewonnen hat.

Es liegt grundsätzlich im Interesse des Staates, dass auch zukünftig gemeinnützige und mildtätige Stiftungen errichtet werden. Dies wird vor allem in (den heutigen) Zeiten des wirtschaftlichen Abschwungs jedoch wohl nur geschehen, wenn dem potentiellen Stifter die Sorge genommen wird, er sowie seine Angehörigen könnten aufgrund der Weggabe von Vermögen an eine Stiftung in Not geraten und sich den gewohnten Lebensstil nicht mehr leisten.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 58 Nr. 5 AO die „gemeinnützige Familienstiftung“ geschaffen, in deren Rahmen die Stiftung in einem begrenzten Umfang "Unterhaltszahlungen" an den Stifter oder seine nächsten Angehörigen leisten kann, ohne dass dies auf die Steuervergünstigung der Stiftung negative Auswirkungen hat. Damit die Unterhaltszahlungen aber als steuerlich unschädliche Betätigung qualifiziert werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Der Ausgangspunkt der Überlegungen sind das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und das der Ausschließlichkeit (§ 56 AO), nach denen es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht zulässig ist, generell einen Teil der Erträge der Stiftung an den Stifter oder seine nächsten Angehörigen auszuzahlen. Die Sondervorschrift des § 58 AO sieht jedoch Aushamen davon vor.

So kann eine Stiftung gemäß § 58 Nr. 5 AO („Drittelprivileg“) steuerlich unschädliche Betätigung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten. Unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind daher Zahlungen, um dem Stifter und seinen nächsten Angehörigen in angemessener Weise das Niveau des gewohnten Lebensstils zu gewährleisten.

Von der „gemeinnützigen Familienstiftung“ können jedoch nur der Stifter und/oder seine nächsten Angehörigen profitieren. Über die Antwort auf die Frage, wer unter den Begriff des „nächsten Angehörigen“ fällt, besteht leider Uneinigkeit. Aus Sicht der Finanzverwaltung (AEAO Nr. 6 zu § 58 Nr. 5 AO) soll der Begriff lediglich umfassen:

­Ehegatten,
Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (auch falls durch Adoption verbunden),
Geschwister,
Pflegeeltern, Pflegekinder

Dies kann angesichts der Formen des heutigen Zusammenlebens in unserer Gesellschaft und mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 58 Nr. 5 AO, die Errichtung von Stiftungen zu fördern, nicht überzeugen. Zum einen sollten zumindest alle Abkömmlinge des Stifters (auch Urenkel) vom Begriff des nächsten Angehörigen erfasst werden. Zum anderen spricht aufgrund der heutigen Verhältnisse vieles dafür, auch dem Stifter besonders nahe stehende Personen als nächste Angehörige im Sinne des Gesetzes zu bewertet. Dies sind z. B. Personen, zu denen der Stifter, ohne sie adoptiert zu haben, eine elterliche Beziehung aufgebaut hat, ein langjähriger Hausangestellter oder ein Lebenspartner des Stifters, der kein Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist.

Unter Einkommen i.S.d. Vorschrift ist die Summe aller steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 EStG zu verstehen, wobei positive und negative Einkünfte saldiert werden. Kein Einkommen sind hingegen Spendeneinnahmen und Zuschüsse sowie das zu erhaltende Grundstockvermögen der Stiftung. Unterhaltsleistungen dürfen Sach-, Dienst- oder Geldleistungen für einen geordneten Lebensbedarf, d.h. Unterkunft, Kleidung, Ernährung, Ausbildung und „persönliche Bedürfnisse“ umfassen. Unter dem Unterhaltsgedanken der „Hilfe zur Selbsthilfe" und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist wohl auch die Übertragung von Mitteln der Stiftung zum Vermögensaufbau zulässig, soweit diese der Sicherstellung des Lebensunterhalts dienen (Beispiel: Unterstützung eines Kindes des Stifters im Rahmen seiner Existenzgründung).

Die Unterhaltsleistungen der Stiftung dürfen jedoch höchsten ein Drittel ihres Einkommens ausmachen. Weitere Einschränkungen, z.B. dadurch, dass „zu wenige“ Mittel für den ideellen Stiftungszweck verbleiben, existieren nicht. Da die Finanzverwaltung entgegen der Ansicht des BFH die Ein-Drittel-Grenze des § 58 Nr. 5 AO auch auf Fälle anwendet, in denen die Stiftung durch Übertragung von belastetem Vermögen Verbindlichkeiten gegenüber nächsten Angehörigen des Stifters zu erfüllen hat, sollte diese Frage schon bei der Stiftungserrichtung mit der Finanzverwaltung im Sinne der Auffassung des BFH geklärt werden. Die Höhe der höchstens zulässigen Zuwendungen ergibt sich grundsätzlich aus dem Einkommen des betreffenden Veranlagungszeitraumes. Aufgrund eventueller Schwankungen wird die Finanzverwaltung Einkommensentwicklung über einen gewissen Zeitraum berücksichtigen.

Für die Bewertung der Angemessenheit von Zahlungen i.S.d. § 58 Nr. 5 AO ist zunächst von Bedeutung, was die maßgebenden Kriterien dafür sind. Dies hängt davon ab, ob man – wie die Finanzverwaltung – einen „angemessenen Unterhalt“ oder eine „Unterhaltsleistung in angemessener Weise“ zu Grunde legt. Bei einem „angemessenen Unterhalt“ wird die Angemessenheit allein anhand der Höhe des Unterhalts bewertet. Richtiger dürfte es dagegen sein, die Bewertung danach vorzunehmen, ob der Unterhalt in angemessener Weise erfolgt. Die Bewertung richtet sich dann nach den Gesamtumständen, d.h. nach der Art und dem Umfang des gestifteten Vermögens, der Dauer der Unterhaltleistung sowie der Frage eines Verschuldens einer etwaigen Bedürftigkeit. Diese Vorgehensweise ermöglicht die genaue Betrachtung der konkreten Umstände und des jeweiligen Einzelfalls und führt deshalb zu einer „angemessenen“ Bewertung i.S.d. § 58 Nr. 5 AO.

Die kurzen Erläuterungen (ausf. Schiffer, Die Stiftung in der Beratungspraxis, 2. Aufl., S. 388 ff.) haben gezeigt, dass zur Zeit im Bereich der „gemeinnützigen Familienstiftung“ noch einiges nicht abschließend geklärt ist und deshalb ein gewisses Risiko für Stifter und ihre nächsten Angehörigen besteht. Ob sich die Intention des Gesetzgebers, das Stiftungswesen mit der „gemeinnützigen Familienstiftung“ zu fördern, erfüllen wird, bleibt abzuwarten.

 

k) Frage eines Lesers (22.03.2010)

Was ist unter der Privatautonomie des Stifters zu verstehen? Darf seine  Handlungsfreiheit eingeschränkt werden?

Antwort (Dipl. Jur. Philipp Kuhlee, Bonn):

Der Frager spricht ein sehr weites und grundsätzliches Feld an, auf das im vorgegebenen Rahmen nur kurz geantwortet werden kann:

Die Privatautonomie beruht auf Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit). Dort ist unter dem Schutz des Grundgesetztes das Prinzip einer staatsfreien Regelung der rechtlichen Innenbeziehungen in der Gesellschaft geregelt.  Für das Stiftungswesen bedeutet dies, dass die Stifterfreiheit als Ausfluss der Privatautonomie geschützt ist und damit die Selbstbestimmung des Einzelnen in Bezug auf die einseitige Rechtsgestaltung „Errichtung einer Stiftung“. Grundrechtlich geschützt ist damit sowohl der Entschluss überhaupt eine Stiftung zu gründen, als auch dessen Umsetzung in die Realität. Für den einzelnen Stifter bedeutet dies, dass er innerhalb der Grenzen der Privatautonomie bei seiner Gründungserklärung und der Satzungserstellung von jeder Fremdbestimmung frei ist.

Konkret erstreckt sich die Privatautonomie des Stifters vor allem auf das Recht, darüber zu entscheiden, ob und mit welcher Kapitalaustattung er eine Stiftung gründen will, welchem Zweck sie dienen, welchen Namen sie tragen, wo die Stiftung ihren Sitz haben soll und wie ihre Satzung (Organisation) ausgestaltet wird. (Ausf. dazu etwa Werner, Die Formulierungsfreiheit des Stifters als Ausfluss seiner Privatautonomie, ZSt 2006, S. 126 ff., 129).

Die Handlungsfreiheit eines Stifters oder einer Stiftung darf nur eingeschränkt werden, um sicherzustellen, dass in Einklang mit der geltenden Rechtslage (§§ 80 ff. BGB und Landesstiftungsgesetze) und nach Anerkennung der Stiftung vor allem in Einklang mit dem in der Stiftungsatzung verankerten Stifterwillen gehandelt wird. Die Rechtsaufsicht der Anerkennungsbehörden und in der Folge die der Stiftungsaufsicht ist grundsätzlich auf die Verletzung von Satzungsvorschriften und der Vorgaben des Stiftungsrechts begrenzt.

Die reine Rechtsaufsicht führt vor allem dazu, dass die Stiftungsbehörden keine Zweckmäßigkeitserwägungen für verbindlich erklären dürfen - auch nicht die Ergebnisse ihrer eignen Zweckmäßigkeitserwägungen. Ob der Stifter im Zeitpunkt der Errichtung seiner Stiftung beispielsweise zwischen allen rechtlich möglichen Alternativen die sinnvollste Möglichkeit ausgewählt hat, darf von den Anerkennungsbehörden folglich nicht überprüft werden. (Näher dazu etwa: Hoerner, Die Formulierungsfreiheit des Stifters, ZStV 1/2010, S. 13 ff.)

 

j) Frage eines Lesers (21.03.2010)

Stiftung und Betriebswirtschaft - auch im gemeinnützigen und ehrenamtliochen Bereich: In einer Diskussion mit Personen, die ehrenamtlich für Stiftungen tätig sind, wurde ich mit folgenden Fragen konfrontiert:
Warum ist für eine erfolgreiche Stiftungsarbeit auch ein betriebswirtschaftlicher Ansatz wichtig? Welche betriebswirtschaftlichen Handlungsfelder sind für eine eine erfolgreiche Stiftungsarbeit besonders von Belang?

Antwort (Dipl. Jur. Philipp Kuhlee, Bonn):

Die Frage berührt ein ganz weites Feld. Ansätze zur Professionalisierung von Stiftungstätigkeit rücken immer mehr in das Interesse der Stiftungswelt.

Aufgabe jeder Stiftung ist es, den Stiftungszweck mit effizientem Mitteleinsatz zu erfüllen, da den in der Regel unbeschränkten Bedürfnissen der potentiellen Destinäre nur beschränkte Stiftungsmittel gegenüberstehen. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Bedarf und Deckungsmöglichkeit zwingt die Organe der Stiftung faktisch auch zu betriebswirtschaftlich sinnvollem Handeln, was mitunter in der Praxis und der fachlichen Diskussion nicht genügend beachtet wird. Tatsächlich können sich auch (gemeinnützige) Stiftungen dem Marktgeschehen nicht entziehen und langfristig nur überleben, wenn sie zu Anpassung und Wachstum unter Marktbedingungen fähig sind.

Damit sind für Stiftungen z. B. die Entwicklung erfolgreicher Organisationsstrukturen und die Auseinandersetzung mit den klassischen Funktionsbereichen betrieblicher Tätigkeiten für eine dauerhaft erfolgreiche Stiftungsarbeit unumgänglich. Siehe dazu jüngst: Koschmieder/Pauls/Siedemann, Unternehmen Stiftung, ZStV 1/2010 S. 2ff. Die Autoren unterscheiden fünf betriebswirtschaftliche Handlungsfelder für eine Stiftung:

1. Die Koordination der Stiftungsarbeit, d. h. vor allem der Erfüllung des Stiftungszwecks, und die systematische Kontrolle aller Bereiche der Stiftung.
2. Der Aufbau eines vertrauensstärkenden Marketings.
3. Ein erfolgreiches Vermögens- und Ressourcenmanagement.
4. Fragen der Besteuerung bei der Stiftung. Hier ist auch die Nutzung des steuerlichen Anreizsystems zur Unterstützung der Stiftungsarbeit durch das Gemeinnützigkeitsrecht und das Spendenrecht zu nennen.
5. Buchhaltung, Rechenschaftslegung und Prüfung

Die einzelnen Punkte unterscheiden sich in ihrer konkreten Auswirkung und Ausgestaltung im Einzelfall u. a. wesentlich danach, ob die betreffende Stiftung steuerbefreit ist oder nicht. Den wechselnden Anforderungen einer zunehmend internationalen Stiftungswelt kann eine Stiftung jedenfalls nur dann nachhaltig erfolgreich begegnen, wenn ihr in der Satzung der Raum für betriebswirtschaftlich notwendige Anpassungen und Reaktionen gegeben ist. Die gesetzlichen Vorgaben lassen hier grundsätzlich ausreichende Gestaltungsfreiheit.

 

i) Frage eines Lesers (18.03.2010)

Kann eine gemeinnützige Stiftung Darlehen vergeben?

Antwort (K. Jan Schiffer):

Da gibt es eine echte Juristenantwort: Es kommt darauf an!

Zunächst kommt es darauf an, ob es ihr ggf. überhaupt nach ihrer Satzung erlaubt ist - ausdrücklich (Beispiel: Kleinkredite zur Erreichung mildtätiger Föderung is von § 53 AO) oder stillschweigend. Die Satzung ist ggf. auszulegen.

Zudem ist das Steuerrecht zu beachten. Das ist problematischer. Es gelten insb. die Ziffern 15. - 17. des Anwendungserlasses zur AO (AEAO, Hervorhebungen = von mir; siehe auch Buchna, S. 159 f.). Der Text lautet:

"15.
Die Vergabe von Darlehen aus Mitteln, die zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind, ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn die Körperschaft damit selbst unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwirklicht. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Körperschaft im Rahmen ihrer jeweiligen steuerbegünstigten Zwecke Darlehen im Zusammenhang mit einer Schuldnerberatung zur Ablösung von Bankschulden, Darlehen an Nachwuchskünstler für die Anschaffung von Instrumenten oder Stipendien für eine wissenschaftliche Ausbildung teilweise als Darlehen vergibt. Voraussetzung ist, dass sich die Darlehensvergabe von einer gewerbsmäßigen Kreditvergabe dadurch unterscheidet, dass sie zu günstigeren Bedingungen erfolgt als zu den allgemeinen Bedingungen am Kapitalmarkt (z.B. Zinslosigkeit, Zinsverbilligung).
Die Vergabe von Darlehen aus zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwendenden Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften ist im Rahmen des § 58 Nrn. 1 und 2 zulässig (mittelbare Zweckverwirklichung), wenn die andere Körperschaft die darlehensweise erhaltenen Mittel unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke innerhalb der für eine zeitnahe Mittelverwendung vorgeschriebenen Frist verwendet.
Darlehen, die zur unmittelbaren Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke vergeben werden, sind im Rechnungswesen entsprechend kenntlich zu machen. Es muss sichergestellt und für die Finanzbehörde nachprüfbar sein, dass die Rückflüsse, d.h. Tilgung und Zinsen, wieder zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.

16.
Aus Mitteln, die nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen (Vermögen einschließlich der zulässigen Zuführungen und der zulässig gebildeten Rücklagen), darf die Körperschaft Darlehen nach folgender Maßgabe vergeben:

Die Zinsen müssen sich in dem auf dem Kapitalmarkt üblichen Rahmen halten, es sei denn, der Verzicht auf die üblichen Zinsen ist eine nach den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts und der Satzung der Körperschaft zulässige Zuwendung (z.B. Darlehen an eine ebenfalls steuerbegünstigte Mitgliedsorganisation oder eine hilfsbedürftige Person). Bei Darlehen an Arbeitnehmer aus dem Vermögen kann der (teilweise) Verzicht auf eine übliche Verzinsung als Bestandteil des Arbeitslohns angesehen werden, wenn dieser insgesamt, also einschließlich des Zinsvorteils, angemessen ist und der Zinsverzicht auch von der Körperschaft als Arbeitslohn behandelt wird (z.B. Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen).
Maßnahmen, für die eine Rücklage nach § 58 Nr. 6 gebildet worden ist, dürfen sich durch die Gewährung von Darlehen nicht verzögern.

((Hinweis von Verfasser:
Das ist Vermögensverwaltung! Hier wird oft übersehen, weil die FiInVerw. es im AEAO nicht ausdrücklich anspricht, dass auch die sonstigen Darlehensbedingungen marktüblich sein müssen, d. h. es sind idR marktübliche Sicherheiten erforderlich.))

17.
Die Vergabe von Darlehen ist als solche kein steuerbegünstigter Zweck. Sie darf deshalb nicht Satzungszweck einer steuerbegünstigten Körperschaft sein. Es ist jedoch unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn die Vergabe von zinsgünstigen oder zinslosen Darlehen nicht als Zweck, sondern als Mittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks in der Satzung der Körperschaft aufgeführt ist."

 

h) Frage von Volker Reichardt, Diplomkaufmann (FH), Stiftungsmanager in Düsseldorf (04.03.2010)

" Ein Verein hat vor 10 Jahren ein Objekt geerbt und sogleich verkauft. Bis heute sind nur die jährlichen Erträge aus dem Verkaufserlös ausgeschüttet worden. Die Finanzbehörden fordern den Verein nun auf, die Mittel zeitnah zu verwenden. Eine Stiftungsgründung, so die Finanzbehörden, kommt einer Mittelfehlverwendung gleich. Ist diese Aussage richtig?"

Antwort (K. Jan Schiffer):

Ähnliche Fragen tauchen in der Praxis immer wieder siehe (siehe Fragen a) und f)!).

Die Aussage ist richtig.
Es liegt nach dem geschilderten Sachverhalt ein Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) vor und es droht ein Mittelfehlverwendung.
Der Sachverhalt zeigt, dass zwar die Erträge zeitnah ausgeschüttet worden sind , aber nicht die damalige "Objektspende", die in "Bargeld" "umgewandelt wurde. Ein Verein verfügt anders als eine Stiftung grundsätzlich nicht über ein zu erhaltendes Grundstockvermögen, muss also nicht etwa ein Vermögen erhalten und zusammenhalten. (Ausnahme: Stiftungs-Verein mit kapitalartiger Vermögensausstattung entsprechend einem Stiftungsgrundstockvermögen.)

Soweit freie Rücklagen geschaffen worden sind (§ 58 Nr. 7. a) AO), können diese Mittel zur Vermögensausstattung für eine Stiftung genutzt werden.

Etwas anderes, als das Finanzamt meint, kann auch gelten, wenn der Spender damals entsprechende Auflagen mit seiner "Spende" verbunden hat.
Ergänzend verweise ich auf die Antworten zu den Fragen a) und f).

 

g) Frage eines Lesers (25.02.2010):

Man liest viel über unternehmensverbundene Stiftungen. Unternehmen sind nicht selten im Rahmen eines Konzerns tätig. Kann eine Stiftung einem Konzern "vorstehen"?

Antwort (K. Jan Schiffer):

Das ist gewiss kein alltägliches Thema! Die Frage, ob die Normen des Konzernrechts (= Recht der verbundenen Unternehmen) ggf. auch auf rechtsfähige (!) Stiftungen anzuwenden sind, haben, soweit ersichtlich, zuletzt Ihrig und Wandt untersucht. In einem gründlichen belegten Beitrag in der Festschrift für Uwe Hüffer zum 70. Geburtstag, 2009, haben sie auf S. 387 ff. zu dem Thema "Die Stiftung im Konzernverbund" geschrieben. Die beiden Autoren kommen (S. 404) zu folgenden Ergebnissen, die mich überzeugen:
1.
Das Konzernrecht ist grundsätzlich auf rechtsfähige Stiftungen anzuwenden.
2.
Sowohl bei einem Vertragskonzern als auch bei einem faktischen Konzern kann eine solche Stiftung herrschendes Unternehmen sein.
3.
Eine rechtsfähige Stiftung kann auch abhängiges Unternehmen in einem Konzern sein.
4.
Eine Unterordnung einer Stiftung unter einen Beherrschungsvertrag scheidet hingegen aus. Das gilt idR  auch für die Unterordnung unter einen Gewinnabführungsvertrag.

Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den besagten Fachbeitrag.

 

f) Frage von Benjamin Schmitt, Deutsche Herzstiftung e.V., Frankfurt am Main: Endowment-Verbot (November 2009) - s. auch unten a)

Was ist genau unter dem sog. Endowment-Verbot zu verstehen? Betrifft dies beispielsweise auch Zustiftungen eines gemeinnützigen Vereines an eine gemeinnützige Stiftung?

Antwort (Rechtsanwalt Matthias Pruns):

Den englischen Begriff Endowment kann man mit Schenkung oder Ausstattung übersetzen.

Speziell im Zusammenhang mit dem Gemeinnützigkeitsrecht versteht man darunter "die Weiterleitung von Mitteln an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft als Ausstattungskapital" (Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 2008, § 5 Rn. 120). Bei den gemeinnützigen Körperschaften besteht nun das Problem, dass Voraussetzung für die Selbstlosigkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO und damit den Status der Gemeinnützigkeit die zeitnahe Verwendung der Mittel ist. Gegen dieses Gebot der zeitnahen Mittelverwendung verstößt ein Endowment in aller Regel, denn solche Zuwendungen an andere steuerbegünstigten Körperschaften sollen dort gerade der Kapitalausstattung dienen und nicht zeitnah verwendet werden. Da hilft auch § 58 Nr. 2 AO der hingebenden gemeinnützigen Körperschaft nicht weiter, denn diese Vorschrift erlaubt solche Zuwendungen nur für den Fall, dass sie von der empfangenden Körperschaft wiederum zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Gemeinnützigkeitsrechtlich möglich ist aus diesen Gründen allein die Zuwendung von solchen Mitteln, die bereits bei der hingebenden Körperschaft, etwa weil sie aus freien Rücklagen stammen (§ 58 Nr. 7 a) AO), vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen sind. Auf den Beispielfall in der Frage angewandt: Das Endowment-Verbot betrifft auch die beschriebene Zustiftung, falls nicht ausnahmsweise ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ausgeschlossen ist.
Das gemeinnützigkeitsrechtliche Endowment-Verbot steht schon seit längerem in der Kritik. Im Zuge der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts im Jahre 2003 hatte etwa der Bundesverband Deutscher Stiftungen zumindest eine befristete Aufhebung gefordert, um dieses z.B. in den USA erfolgreich eingesetzte Instrument zum Aufbau des Stiftungskapitals kleiner und junger Stiftungsinititiven auch in Deutschland zu erproben (näher Schiffer, Die Stiftung in der Beraterpraxis, 2. Aufl. 2009, § 3 Rn. 10 f.).

Oft übersehen wird, dass ein Endowment auch zivilrechtlich nicht ohne weiteres zulässig ist. Zwar ist die Zuwendung von Erträgen des Stiftungsvermögens zivilrechtlich unbedenklich. Wegen des Gebots der Erhaltung des Stiftungsvermögens kann aber grundsätzlich kein Grundstockvermögen für ein Endowment eingesetzt werden. Genau das wird in der Praxis aber immer wieder von Stiftungen in Betracht gezogen. Ein aus dem Stiftungsvermögen gespeistes Endowment kommt allenfalls dann in Frage, wenn es sich um eine Verbrauchsstiftung handelt. Aber auch dann ist genau zu prüfen, ob das Endowment dem Stiftungszweck und dem Stifterwillen entspricht.

 

e) Frage  von Benjamin Schmitt, Deutsche Herzstiftung e.V., Frankfurt am Main: Namensänderung bei einer rechtsfähigen Stiftung des Zivilrechts (November 2009)

Unter welchen Voraussetzungen ist es einer Stiftung möglich, ihren Namen zu ändern, wenn ansonsten das Problem der Verwechslung mir einer ähnlich lautenden Organisation besteht? Ist eine solche Umbenennung rechtlich (lediglich) als Satzungsänderung zu erfassen oder worauf kommt es an? Wann wird die Stiftungsbehörde einer Namensänderung zustimmen?

Antwort (Rechtsanwalt Matthias Pruns):

Eine Namensänderung ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. Der Name der Stiftung wird in der Satzung geregelt. Der Name der Stiftung ist nach § 81 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB eine der Mindestvoraussetzungen für die Satzung. Über das weitere Schicksal des Namens der Stiftung enthält das BGB keine Vorschriften. Auch in den Landesstiftungsgesetzen finden sich aktuell keine weiteren Vorschriften, die Näheres zum Namen der Stiftung regeln. Nur dort, wo die Landesstiftungsgesetze ein Stiftungsverzeichnis vorsehen, wird vorgeschrieben, dass der Name der Stiftung im Stiftungsverzeichnis aufzunehmen ist.

Ob eine Namensänderung zulässig ist, richtet sich also allein nach der Stiftungssatzung und nach dem Stifterwillen, wie er im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommen ist. In der Regel werden sich dort keine speziellen Regeln zur Namensänderung finden. Da der Name der Stiftung Bestandteil der Stiftungssatzung ist, richtet sich die Namensänderung nach den allgemeinen Regeln über eine Satzungsänderung und den konkreten Regelungen dazu in der Stiftungssatzung.

Nicht verkannt werden darf aber, dass der Name der Stiftung vom Stifter in der Regel aus bestimmten Gründen gewählt wurde. Trägt die Stiftung etwa seinen Namen, kann man davon ausgehen, dass die Stiftung dadurch der Erinnerung an die Person des Stifters dienen soll. Die Änderung des Namens der Stiftung wird dann grundsätzlich nicht dem Stifterwillen entsprechen und deshalb unzulässig sein. Bei echter Verwechslungsgefahr mit einem Namensträger, der über „bessere“ Rechte verfügt, gehen dessen Rechte aber natürlich vor. Es gilt hier das, was auch sonst zur Führung von Namen im Rechtsverkehr gilt. Zu prüfen ist im Einzelfall, ob wirklich eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Wenn ja, entspricht eine Namensänderung, die die Verwechslungsgefahr für die Zukunft ausschließt, typischerweise dem (hypothetischen) Stifterwillen. Es wird regelmäßig dem auch für den neuen Namen zu beachtenden Stifterwillen entsprechen, die Namensänderung so gering wie möglich zu halten Das ist sinnvollerweise vor dem Beschluss über die Satzungsänderung mit der zuständigen Stiftungsbehörde zu erörtern.

 

d) Frage von Udo Warnecke, der durch ein Gespräch mit der Finanzverwaltung verunsichert wurde (Oktober 2009):

Zwischen zwei traditionsreichen Stiftungen, von denen eine nicht steuerbegünstigt, die andere mildtätig/gemeinnützig ist, besteht eine traditionelle Zusammenarbeit. Diese Zusammenarbeit führte zu Kritik aus der Finanzverwaltung, die darauf aufmerksam machte, dass bestimmte Regelungen nicht Gegenstand der Satzung der mildtätigen Stiftung sein dürften. Etwas Anderes würde gelten, so wurde dazu mitgeteilt, wenn sich die mildtätige Stiftung der anderen als Hilfsperson bediente. Darf  auch eine nicht selbst steuerbegünstigte Stiftung Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO für die mildtätige Stiftung sein?

Antwort (K. Jan Schiffer):

Die Abgabenordnung unterscheidet in der einschlägigen Vorschrift zur Hilfsperson (§ 57 Abs. 1, Satz 2 AO) nicht daanch, um welche Person (natürlcihe Person und juristische Person) es sich bei einer Hilfsperson handelt.  Auch eine (nicht steuerbegünstigte) Stiftung kann Hilfsperson sein - wie z. B. auch eine natürliche Person oder eine steuerbefreite Stiftung.

Wird eine (steuerbegünstigte) Stiftung als Hilfsperson tätig, verfolgt sie insoweit grundsätzlich nicht ihren eigenen (idellen Zweck), sondern den Zweck der Stiftung, der sie hilft.

Bei Entgeltlichkeit ist die Hilfsperson im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs tätig. Je nach Umfang kann sich hier bei einer gemeinnützigen stiftung asl Hilfsperson die Frage stellen, ob die Hilfspersonentätigkeit die Stiftung steuerschädlich prägt. Letzeres kann nach Auffassung jedenfalls der Finanzverwaltung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. (Der Bundesfinanzhof sieht das anders. Danach ist natürlich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb steuerpflichtig, aber ansonsten bleibt die Steuerbefreiung erhalten - unabhängig vom Umfang des wirtschaftlichen Geschäfstbetriebs.)
Es liegt auf der Hand, dass diese Zusammenhänge, die an sich wünschenswerte Zusammenarbeit gemeinnütziger Stiftungen gerade nicht (!) fördern.

 

c) Frage eines Lesers (Oktober 2009): 
„Ein Mandant will sich in einer Bürgerinitiative in seiner Heimatstadt engagieren. Es soll ein Verein erreichtet werden. Er fragt an, ob nicht eine Bürgerstiftung sinnvoller wäre."

Antwort (K. Jan Schiffer): 
„Ein Verein hat Mitglieder. Eine Stiftung hat keine Mitglieder oder Gesellschafter. Generell kann man sagen, dass der Verein die typische Rechtsform für eine Mehrzahl von Mitmachern ist, die auch mitbestimmen wollen. 
Das Gesetz sieht in § 81 BGB für eine Stiftung als Organ nur einen Vorstand vor. Natürlich ist der Stifter, sind die Stifter in der Gestaltung frei und können weitere Organe schaffen - z. B. ein Aufsichtsorgan für den Vorstand ("Stiftungsrat"). Wenn man Dutzende von Personen in eine Stiftung einbinden und zum dauerhaften (!) Mitmachen anregen will, so wird man zudem wohl etwas Atypisches wie eine Stifterversammlung, ähnlich der Mitgliederversammlung bei einem Verein, schaffen müssen. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist oder ob die Rechtsform Verein besser paßt, läßt sich nur mit Blick auf die Details des jeweiligen konkreten Sachverhalts entscheiden. Eine pauschale Antwort auf die Frage gibt es nicht.

Hinzuweisen ist auf die Initiative Bürgerstiftungen.

 

b) Frage aus einer Fortbildungsveranstaltung (Juni 2009): 
„Haftet ein Vorstandsmitglied beispielsweise einer Kulturstiftung, das sich im Kulturbereich bestens auskennt, aber über kein kaufmännisches Wissen verfügt, für kaufmännische Fehler?“

Antwort (K. Jan Schiffer): 
„Hier besteht abhängig von den Details des jeweiligen Einzelfalls in der Tat eine erhebliche Haftungsgefahr, denn im Haftungszivilrecht gilt anders als im Strafrecht ein objektiver Haftungsmaßstab.  Für die Fahrlässigkeit eines solchen Vorstandsmitglieds – Vorsatz wird in aller Regel nicht vorliegen – gilt nach § 276 BGB die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ als Haftungsmaßstab.
Zu beachten ist für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder (!) die neue gesetzliche Haftungsbegünstigung nach BGB, der der Bundesrat am 18.09.2009 zugestimmt hat. Das neue Recht tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (Näher dazu unter Kommentare.)“

 

a) Frage aus einer Vortragsveranstaltung (Frühjahr 2009): 
„Kann ein gemeinnütziger eingetragener Verein eine Stiftung nach BGB errichten?“

Antwort (K. Jan Schiffer 09/2009): 
„Auch ein eingetragener Verein kann generell eine rechtsfähige Stiftung errichten. Er sollte dazu allerdings nach seiner Satzung oder einem entsprechenden Beschluss seiner Mitgliederversammlung befugt sein. Die Stiftung muss über ein zu erhaltendes Grundstockvermögen verfügen, dass in der Praxis aktuell grundsätzlich nicht unter 50.000,00 Euro liegen sollte. Für dieses Grundstockvermögen kann der Verein nur Vermögen verwenden, dass nicht der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) unterliegt. Typischerweise kommen dazu nur Mittel aus einer freien Rücklage (§ 58 Nr. 7 a) AO) in Frage. Der Vereinsvorstand sollte sich mit dem zuständigen Finanzamt und der zuständigen Stiftungsbehörde im Vorfeld abstimmen.“