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17.03.2011Haftung bei ehrenamtlicher Tätigkeit: Das Bundesjustizminsterium hat geantwortet

Von: K. Jan Schiffer

Die fachliche Diskussion ist seit unserem letzten Hinweis vom 10.03.2011 dazu weiter gegangen. Unter dem 11.03.2011 hat Frau Staatssekretärin Birgit Grundmann für das Bundesministerium der Justiz auf zwei Seiten dankenswerterweise ausführlich geantwortet. Unseren fachlichen Hinweis auf die andere Regelungsmöglichkeit, die man in Österreich gewählt hat (Stiftung & Sponsoring 04/2088, 24 und Stiftung & Sponsoring 04/2009, 38), hält das Ministerium für Deutschland nicht für sinnvoll. 

Erfreulicher ist, das frau/man im Bundesministerium der Justiz unsere Auffassung teilt, dass ehrenamtliches Engagement nicht nur in Vereinen, sondern auch bei Genossenschaften und Stiftungen gefördert werden soll. Das Ministerium prüft dazu und zu weiteren Bereichen (z. B. bei Vormundschaft und Betreuung) zurzeit sorgfältig , inwieweit hier die vereinsrechtlichen Haftungsbeschränkungen übertragen werden können. Bei der Prüfung der Haftungsbeschränkungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit müssen, wie die Statssekretäin ausführt, neben den Intreressen der ehrenamtlich Tätigen an einer Haftungsbegrenzung auch das Interesse einer Genossenschaft oder Stiftung an einem wirksamen Haftungsrecht berücksichtigt werden.

Das sehe ich auch so. Gerade deshalb hatteN herr Kolleg Pruns und ich (s. o.) seinerzeit vorgeschlagen, auf § 24 Abs. 1 des östrr. Vereinsgesetzes zu schauen. Doirt heißt es: "Bei der Beurteilung des Sorgfalstmaßstabs ist einen Uentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen."

Das lässt den Gerichten einen erheblichen Beurteilungsspielraum zur Beachtung der Besonderheiten im konkreten Fall, wäre allerdings ganz neu für unser deutsches Haftungsrecht. Da stimme ich dem Ministerium ausdrücklich zu.

Es ist absolut erfreulich, dass frau/man sich im Bundesministerium der Justiz der Problematik mit einer sorgfältigen Prüfung annimmt.