Das Buch

Das Buch "Die Stiftung in der Beraterpraxis"

widmet sich den Praxisfragen des Stiftungsrechts. …mehr

Dr. K. Jan Schiffer

… ist Wirtschafts- anwalt seit 1987 und berät vor allem Stiftungen, Familien-unternehmen, Verbände, …mehr

Praxistipps: Urteilsanmerkungen und mehr

Hier finden Sie aktuelle Tipps zum Stiftungswesen - etwa Urteilsanmerkungen, Hinweise zur Praxis der Finanzverwaltung etc.
Begegnen Ihnen in Ihrer Praxis neuralgische Punkte, die einen größeren Kreis interessieren könnten, schreiben Sie sie mir.
Herzlichen Dank
Ihr
K. Jan Schiffer

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Stiftungsarbeit in Europa

(01.05.2010 von Dipl. Jur. Hanna Mettig)

Die grenzüberschreitende Stiftungsarbeit in Europa entwickelt sich rasant, so dass Aspekte aus diesem Bereich in jüngster Vergangenheit auch vermehrt Gegenstand der Rechtsprechung sowie der Gesetzgebung und von Äußerungen der Finanzverwaltung geworden sind. So hat der EuGH in zwei bedeutsamen Urteilen zum einen entschieden, dass eine Stiftung mit Sitz im europäischen Ausland bei Stiftungsarbeit in Deutschland die hiesigen Vorteile des Gemeinnützigkeitsrechts in Anspruch nehmen kann. Zum anderen hat er entschieden, dass Zuwendungen deutscher Spender an europäische Stiftungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden müssen.

Stellung Europäischer Stiftungen in Deutschland („Stauffer-Urteil“)

Bisher ergab sich das Problem, dass gemeinnützige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zwar grundsätzlich von der Körperschaftssteuer befreit sind, dies aber gem. § 5 Abs. 2 KStG nicht für beschränkt steuerpflichtige Einrichtungen gilt. Da ausländische Einrichtungen aber gerade unter diese Beschränkung fallen, konnten Stiftungen mit Sitz im Ausland bisher die Vorteile des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts selbst dann nicht in Anspruch nehmen, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllten.

In einem Urteil vom 14.9.2006 in der Rechtssache Stauffer hat der EuGH nun zu Gunsten einer nach italienischem Recht als gemeinnützig anerkannten Stiftung entschieden, dass deutsche Vermietungseinkünfte ausländischer Einrichtungen trotz § 5 Abs. 2 KStG von der Körperschaftssteuer freizustellen sind. Der EuGH sah in der Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Stiftungen allein aufgrund ihres Sitzes im Ausland einen Verstoß gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot. Aufgrund dieser Entscheidung können nun auch Europäischen Stiftungen in Deutschland die Vorteile des hiesigen Gemeinnützigkeitsrechts in Anspruch nehmen.

Zuwendungen deutscher Spender an europäische Stiftungen („Perscher-Urteil“)

Die zweite Entscheidung des EuGH behandelt die Frage, ob die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden – wie dies das deutsche Recht vorsieht – davon abhängig gemacht werden darf, dass der Spendenempfänger in Deutschland und nicht im Ausland ansässig ist.

Der EuGH verneinte diese Frage in seinem Urteil vom 27.1.2009 und führte aus, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nicht nur im Inland ansässigen Einrichtungen vorbehalten werden darf, weil dies gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und somit gemeinschaftswidrig ist.

In dem zu entscheidenden Fall begehrte ein deutscher Staatsangehöriger in seiner Einkommenssteuererklärung 2003 einen Sonderausgabenabzug wegen einer Sachspende an eine in Portugal ansässige gemeinnützige Einrichtung. Das Finanzamt verweigerte ihm den Steuerabzug mit der Begründung, dass der Spendenempfänger nicht in Deutschland ansässig sei. In der letzten Instanz legte der BFH dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor. Aufgrund dieser Entscheidung müssen Zuwendungen deutscher Spender an europäische Stiftungen in Zukunft als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Tätigkeit deutscher Stiftungen im europäischen Ausland (§ 51 AO)

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen in der Rechtsprechung möchte ich zudem auf die Änderung des § 51 AO durch das Jahressteuergesetz 2009 hinweisen. Danach setzt die Steuervergünstigung bei Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken im Ausland voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetztes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Ob diese Einschränkungen angesichts der neuen EuGH-Rechtsprechung Bestand haben können und werden, bleibt abzuwarten.

Nachweis der satzungsgemäßen Mittelverwendung im Ausland

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass bei Stiftungsarbeit mit ausländischem Bezug aufgrund der Mittelverwendung eine besondere Nachweispflicht gegenüber dem Finanzamt besteht. Als Nachweis können u.a. ins Deutsche übersetzte Unterlagen wie Verträge und sonstige Dokumente, die den Abfluss der Mittel ins Ausland belegen, Quittungen des Zahlungsempfängers, Tätigkeitsbeschreibungen der Aktivitäten im Ausland, Material über Projekte sowie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers dienen.

 

Schenkungsteuer bei (Rück-)Erwerb im Fall der Auflösung einer Stiftung: § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG

(26.02.2010 von K. Jan Schiffer)

Urteilsanmerkung: BFH v. 30.11.2009

Ein an sich simpler Fall:

Eine Famlienstiftung soll aufgelöst werden und das Vermögen "an die Familie" zurückfallen". Die Steuerfolge nach dem ErbStG ist unklar. Hier ist § 15 Abs. 2, Satz 2 ErbStG ebenso einschlägig wie umstritten. Das hat ersichtlich erhebliche Steuerfolgen. Die Vorschrift lautet bekanntlich wie folgt:

In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat.

1.
Nach der Rechtsprechung des BFH soll sich die Vorschrift auf die Bestimmung der Steuerklasse beschränken. Das hat der BFH mit Urteil vom 30.11.2009 noch einmal entschieden (BFH v. 30.11.2009, II R 6/07, siehe auf der Webside des BFH bei Entscheidungen unter dem 30.11.2009;  BFH v. 25.11.1992, II R 77/90, BStBl. II 1993, 238; v. 25.11.1992, II R 78/90, BFH/NV 1993, 438).

2.
Das überzeugt nicht. Wie schon die bloße Lektüre der Vorschrift zeigt, regelt diese nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut („gilt als Schenker“) entgegen ihrer systematischen Stellung im Gesetz nicht nur die Steuerklassenzuordnung, sie fingiert vielmehr ein besonderes Zuwender-Empfänger-Verhältnis und enthält damit auch eine Neubestimmung der am steuerpflichtigen Vermögensübergang beteiligten Personen (vgl. Jülicher, StuW 1999, 363, 369 ff.; Binz/Sorg, DStR 1994, 229; Jülicher, in T/G/J, ErbStG, § 15 Rz.  120; ähnlich Knobel in Viskorf/ Glier/Hübner/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 2. Aufl., § 15 ErbStG Rz 53).

3.
Dieser Auffassung der herrschenden Lehre tritt der der BFH entgegen dem die Auslegung begrenzenden Wortlaut unter Hinweis auf die Systematik des ErbStG nach wie vor entgegen. § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG betreffe, wie sich aus der Stellung dieser Vorschrift im Abschnitt III des ErbStG ergebe, allein die Berechnung der Steuer und nicht die in Abschnitt I des ErbStG geregelte Steuerpflicht, führt er in dem aktuellen Urteil aus. Von diesem Regelungsgehalt gehe ersichtlich auch § 26 ErbStG aus. Ein davon abweichender Regelungswille könne auch der zu § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG gegebenen Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks VI/3418, 69), die ausdrücklich die Vergünstigungswirkung dieser Vorschrift im Hinblick auf die anzuwendende Steuerklasse bei Auflösung einer Familienstiftung hervorhebe, nicht entnommen werden. Das alles gelte ausdrücklich auch dann, wenn eine von mehreren Stiftern errichtete Stiftung aufgelöst werde. Auch bei mehreren Stiftern liege schenkungsteuerlich nur eine einheitliche Zuwendung der Stiftung und nicht etwa eine Mehrheit von Zuwendungen entsprechend der Anzahl der Stifter vor. Bei der Berechnung der Schenkungsteuer gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG sei für die Bestimmung der Steuerklasse auf das jeweilige Verhältnis des Anfallberechtigten zu den Stiftern abzustellen. Dabei könnten, so ausdrücklich der BFH, bei mehreren Stiftern entsprechend den persönlichen Verhältnissen der Anfallberechtigten auch unterschiedliche Steuerklassen anzuwenden sein; dies entspreche der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 3 ErbStG. Sei für das Verhältnis der Anfallberechtigten zu den Stiftern jeweils dieselbe Steuerklasse anzuwenden, sei im Rahmen der Steuerberechnung weder der Erwerb noch der persönliche Freibetrag aufzuteilen.

4.
Besonders umstritten
ist zu der angeführten BFH-Rechtsprechung, ob sie auch für den Vermögensrückfall auf den Schenker selbst als Anfallsberechtigten bei Aufhebung der Familienstiftung und des Familienvereins gilt. Die herrschende Lehre versteht die BFH-Rechtsprechung, auch wenn sie diese ablehnt, so, dass die BFH-Rechtspr. auch in diesem Fall anzuwenden ist (Kapp/Ebeling, ErbStG, § 15 Rz. 66 ff.; Meincke, 2009, ErbStG, § 15 Rz. 24). Dem widerspricht nachdrücklich Jülicher (T/G/J, ErbStG, § 15 Rz. 121 f.), weil er die vorbehaltene eigene Anfallsberechtigung des Stifters bei einem solchen Verständnis nicht ausreichend berücksichtigt sieht. Dem ist mit Blick auf das Vermögensanfallsprinzip sowie Sinn- und Zweck der Erbersatzsteuer zuzustimmen. Aus dem Vermögensanfallprinzip folgt, dass das Gesetz keinen bei dem ursprünglichen Vermögensinhaber endenden Vermögenskreislauf besteuern will (Jülicher, in T/G/J, ErbStG, § 15 Rz. 121 f.). Will der Gesetzgeber mit der Erbersatzsteuer die Familienstiftung so besteuern, als halte die Familie das Stiftungsvermögen noch selbst, so wäre es ein unzulässiges, widersprüchliches Rosinenpicken, bei § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG die Sache genau andersherum i. S. einer Vermögenstrennung zu sehen. Mithin ist entgegen der Rechtspr. mit der früheren Auslegung der Norm kein Steuertatbestand gegeben, wenn die Familienstiftung/der Familienverein aufgehoben/aufgelöst wird und dabei das Vermögen an den Stifter/Schenker zurückfällt (Meincke, 2009, ErbStG, § 15 Rz. 24).  

5.
Praxistipp?

Bei Vermögensrückübertragungen nur in Teilen, die wegen der Rechtspr. u. U. als Gestaltungsansatz für einen Ausweg aus einer Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG gesehen werden könnten, sind die Grenzen des § 42 AO zu beachten. Diese Grenzen entziehen sich bekanntlich auch nach der Neufassung ab dem 1.1.2008 einer allgemeinen Definition (Drüen, in Tipke/Kruse, AO, vor § 42, Rz. 15). Für Gestaltungsansätze bereitet das typischerweise einen schwankenden Boden. In diesen Fällen könnte dann im Übrigen § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (freigebige Zuwendung unter Lebenden) greifen, womit § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG gar nicht anwendbar wäre.

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Achtung: Untreue?

Praxistipp:

(05.12.2009 - ergänzt am 22.12.2009 von K. Jan Schiffer)

Aktuelle Fälle aus einem anderen Bereich, in dem in Bonn nach Presseberichten von heute durch die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren wegen Untreue in besonders schweren Fällen eröffnet worden sind, veranlassen mich zu diesem Praxistipp, ohne dass darin irgendeine Bewertung besagter anderer Fälle liegt!

Vor allem ehrenamtliche Organmitglieder, die ja bekanntlich nicht selten eher zufällig zu ihrem Amt "überredet" werden, sollten es sich sehr deutlich vor Augen führen:

Wer ein Amt in einer Stiftung oder einem Verein übernimmt, haftet ggf. nicht nur für Schäden, sondern macht sich u. U. auch strafbar! Ein besonders weit gefasster und für Laien schlecht greifbarer Straftatbestand ist die Untreue.

Schon wer die ihm nur durch ein (ehrenamtliches) Treueverhältnis obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird nach § 266 StGB wegen Untreue mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen gibt es eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel z. B. dann vor, vor, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt (Faustregel: Ab 50.000,00 Euro kann es kritisch werden.) oder eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt.

Auch Stiftungs- und Vereinsvorstände haben grundsätzlich eine Vermögensbetreuungs- pflicht für das Vermögen der Stiftung bzw. des Vereins. Für Mitglieder eines Aufsichtsorgans (z. B. Stiftungsrat) gilt nichts anderes. Das mag noch unaufregend klingen. Problematisch wird es aber dann, wenn man sich die vielen Streitfragen zu dem Straftatbestand klar macht. Selbst in der Fachliteratur wird davon gesprochen, dass im unteren Bereich und im Bagatellbereich der Norm die Grenze zur Sozialadäquanz fließend ist (Fischer, Strafgesetzbuch, 56. Aufl., 2009, § 266 StGB Rdnr. 3). Die Verfassungsmäßigkeit der Norm wird wegen deren Blankettcharakters bestritten. Rechtsprechung und Literatur haben zudem für den hier angesprochenen Treubruchtatbestand verschiedene Kriterien herausgearbeitet, die in der Praxis als „Anhaltspunkte“ betrachtet werden, deren Gewichtung im jeweiligen Einzelfall Grundlage einer „wertenden Gesamtbetrachtung“ ist (Fischer, aaO., Rdnr. 29). Dieses weite Feld kann hier nur angedeutet werden.

Schon diese kleine Skizze zeigt aber, dass sich Organmitglieder hier ggf. recht leicht dem Verdacht einer Untreue aussetzen, etwa weil sie Mittel einer Stiftung "bedingt vorsätzlich" falsch verwendet haben. Die Grenze zum bedingten Vorsatz ist dabei leicht überschritten, nämlich schon, wenn wenn der Betreffende die Verwirklichung des Straftatbestandes weder anstrebt noch für sicher, aber schon für möglich hält (vgl. Fischer, aaO., § 15 StGB Rdnr. 9).

Das ist ersichtlich starker Tobak für ehrenamtlich Tätige - aber nicht nur für die.  Angesichts der Großrazzia bei der LBBW-Bank vor kurzem fragte die Welt am Sonntag (13.12.2009, S. 34) recht bang:
Wird managen jetzt strafbar?
Die Zeitung meint: "Die Probleme mit der Untreue berühren komplexe Rechtsfolgen, die nur noch den wenigsten zu vermitteln sind.

Was hilft in der Praxis?

Zu nennen sind vor allem vier generelle Punkte (P-A-S-D-Formel):

Das Organmitglied sollte

- ein sensibles Problembewusstsein in seinem Amt zu entwickeln!
(Leicht gesagt und mitunter schwer getan, ich weiß.)

- aufklären, d. h. z. B. mit dem Aufsichtsorgan oder der Aufsichtsbehörde (Stiftungsaufsicht) über etwaige Problempunkte sprechen und Lösungen erörtern. Im Zweifelsfall sollten umgehend Fachleute eingeschaltet werden.

- sorgfältig arbeiten, d. h. beispielsweise vor Entscheidungen sorgfältig und fundiert (Auskünfte einholen!) abwägen.

- dokumentieren, d. h. Entscheidungen und Vorgänge nachvollziehbar für sich, die Nachfolger im Amt und sonstige Dritte festhalten.

Diese Punkte mögen altmodisch klingen, sind aber erwiesenermaßen sehr hilfreich, schützen vor Überraschungen und belegen im konkreten Fall eine gründliche und abgewogene Tätigkeit, was typischerweise gegen eine (vorsätzliche) Untreue spricht.

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Strenge Anwendung von § 61 AO: Satzungen sind zu prüfen!

(17.10.2009 von K. Jan Schiffer)

Urteilsanmerkung. BFH v. 23.07.2009

Seien Sie mir bitte nicht böse, wenn ich hier ein klein wenig aushohle, damit auch die Nichtfachleute erkennen können, um was es bei diesem für die Praxis wichtigen Urteil des Bundesfinanzhofes geht!

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Urteil vom 23.7.2009 (AZ V R 20/08) mit den Anforderungen an die Satzung eines gemeinnützigen Vereins als Voraussetzung  für die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes befasst. Diese Entscheidung ist auch für gemeinnützige Stiftungen relevant.
Der BFH hat zu den folgenden Leitsätzen gefunden:

1.    Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG für gemeinnützige Körperschaften ist nur zu gewähren, wenn die Vereinssatzung die formellen Anforderungen an die sog. Vermögensbindung nach § 61 AO erfüllt.

2.    Hierzu ist erforderlich, dass die Vereinssatzung eine Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei Zweckänderung enthält.

In der Satzung des gegen die Finanzverwaltung klagenden gemeinnützigen Vereins fand sich folgende nicht untypische Regelung:  

„§ X Auflösung: 

1.       Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beendigen.

2.       Die Mitgliederversammlung beschließt zugleich mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses muss entweder einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein oder einer anderen als gemeinnützig anerkannten kynologischen Organisation - die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorausgesetzt - zufließen."

Die Finanzverwaltung verweigerte dem Verein den begünstigten Steuersatz von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG und verlangte den Regelsteuersatz von 19 %, weil entgegen § 61 AO die Vermögensbindung zwar für den Fall der Auflösung, nicht aber für den Fall der Änderung oder bei Wegfall des Vereinszwecks bestimmt sei.

Das Finanzgericht wies dem folgend die Klage des Vereins ab. In der Satzung müsse geregelt sein, dass bei Auflösung, Aufhebung und Zweckänderung des Vereins das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werde. Daran fehle es. Die Satzung enthalte keine Regelung für den Fall der Zweckänderung. Auf der Grundlage der Satzung könne deshalb nicht geprüft werden, was in diesem Falle mit dem Vereinsvermögen geschehen solle. Da § 61 AO eindeutig sei und gerade die Beachtung der Form verlange, liege hierin auch keine unverhältnismäßige Überspannung der Anforderungen. 

Der BFH folgte dem und wies die Revision des Vereins als unbegründet zurück.

Nach § 59 AO werde der ermäßigte Steuersatz u.a. gewährt, wenn sich "aus der Satzung" der Körperschaft ergibt, welchen Zweck sie verfolge und wenn dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspreche. In Ausfüllung dieser Anforderungen an die sog. formelle Satzungsmäßigkeit bestimme § 61 Abs. 1 AO, dass eine Vermögensbindung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nur vorliegt, "wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist". 

Nach der Rechtsprechung des BFH habe die gesetzlich vorgeschriebene Festlegung der künftigen Vermögensverwendung die Funktion eines Buchnachweises. Fehlerhafte Satzungsbestimmungen könnten daher weder durch außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen noch durch Regelungen in anderen Satzungen ergänzt werden. Ohne Bedeutung sei auch eine den steuerbegünstigten Zwecken tatsächlich entsprechende Geschäftsführung des Vereins.

Ausnahmen könnten entgegen der Rechtsansicht des FG Hamburg (Urt. v. 12. 11. 2002, VII 122/01, Deutsches Steuerrecht Eildienst 2003, 634) auch nicht für den Fall zugelassen werden, dass der Wegfall des bisherigen Zwecks "so fern liegend sei, dass er gar nicht in den Gesichtskreis der Gründungsmitglieder getreten sei oder für den Fall, dass eine Änderung des Vereinszwecks nur einstimmig oder mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden könne. Solche Ausnahmeregelungen genügten nicht dem Erfordernis der Satzung als Buchnachweis und seien wegen Unbestimmtheit mit dem Ziel einer einfachen und vorhersehbaren Steuerrechtsanwendung nicht zu vereinbaren.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01. 01. 2009 in § 60 Abs. 1 Satz 2 AO durch Bezug auf die dort genannet Mustersatzung bestimmt habe, dass die Satzung Festlegungen für die "Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke" enthalten muss. Daraus folge nicht, dass vor dem 01. 01. 2009 die Regelungen des § 61 AO zur Vermögensbindung entgegen der Rechtsprechung des BFH unverbindlich waren.

Der Verein könne sich auch nicht darauf berufen, meint der BFH schließlich, dass die Mustersatzung des Bundesfinanzministeriums (BStBl I 1987, 678) bei Vereinen in § 5 des Mustertextes lediglich die Auflösung und die Zweckänderung, nicht aber die Aufhebung nennt ("Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins …"). Der BFH sei bei der Gesetzesauslegung nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden (BFH-Urteil vom 31. Juli 2008 V R 21/06, BFH/NV 2009, 95). Zu denken sei allenfalls an einen Erlass der Steuerschuld nach § 227 AO wegen Unbilligkeit.

 

Warum soll die Mustersatzung, die das Bundesfinanzministerium entworfen hat, nicht absolut gelten?


Natürlich wirft ein solches Urteil aus Sicht der Rechtsanwender zunächst einmal eine Frage auf. Der Laie versteht nicht, dass die Finanzgerichte nicht an das gebunden sind, was ihm die Finanzverwaltung - ggf. sogar ausdrücklich - an die Hand gegeben hat. 
Die Rechtsprechung sagt aber genau das:
Auch eine Mustersatzung oder Musterformulierung der Finanzverwaltung ist nur insoweit einwandfrei, wie sie (aus Sicht des BFH) rechtmäßig ist.
Bei genauer Betrachtung verwundert das nicht wirklich, denn es ist unbestreitbar richtig, dass die Finanzverwaltung die Rechtsprechung nicht binden kann, weil die Rechtsprechung doch gerade zur Aufgabe hat, die Rechtsanwendung der Finanzverwaltung zu überprüfen - und zur Finanzverwaltung gehört auch das BMF. Das folgt aus dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung.
Zu überlegen wäre aber, ob die Rechtsanwender (hier: gemeinnützige Stiftungen und Vereine) einen Vertrauensschutz genießen müssen, wenn Sie sich auf die Finanzverwaltung verlassen und im konkreten Fall kein Anlaß besteht, an den Vorgaben oder Hinweisen der Finanzverwaltung zu zweifeln. Die einschlägige Vertrauensschutzvorschrift in § 176 AO ist allerdings eng gefaßt. Daneben gibt es noch einen Vertrauensschutz nach Treu und Glauben, das aber ist ein weites und ganz schwieriges Feld, was nicht zu viel Hoffnung Anlaß gibt.
Der Gedanke liegt nicht fern, dass dieser Befund manches ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglied an einen Amtsverzicht denken läßt.

Rechtlich bleiben aber aktuell grundsätzlich nur folgende Punkte als Fazit:
1.
Vorsorglich sind Satzungen gemeinnütziger Stiftungen mit Blick auf § 61 AO zu überprüfen und entsprechend dem BFH-Urteil zu ändern:
Die  Satzung muss zu § 61 AO eine Regelung sowohl hinsichtlich der Auflösung und der Aufhebung als auch bei Zweckänderung enthalten.
Sinnvollerweise hält man sich ganz genau an die unten hervorgehobene Formulierung aus dem Gesetz und stimmt sich im Zweifelsfall (doch wieder) mit der Finanzverwaltung ab, auch wenn das die Rechtsprechung nicht bindet, denn mir scheinen die Einzelheiten noch nicht abschließend geklärt - vor allem nicht bei Satzungsänderungen zum Zweck. Aber dazu bei andere Gelegenheit mehr. Zudem ist bei der fraglichen Satzungsänderung - jedenfalls nach Auffassung der Finanzverwaltung - dann auch die neue Mustersatzung zu § 60 AO zu beachten. (Sehen sie bitte hier unter dem 23.09.2009!)

Zur Erinnerung:
§ 61 AO "Satzungsmäßige Vermögensbindung" lautet:

"(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.
(2) (weggefallen)
(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind."
(Hervorhebung = vom Verfasser)

2.
Das BFH-Urteil bezieht sich zwar konkret auf die Umsatzsteuer (MwSt.), geht aber von der generellen (!) Regelung in § 59 AO aus, d. h. betrifft ganz allgemein die Gemeinnützigkeit und so alle sich aus der Gemeinnützigkeit ergebenden Steuervergünstigungen. Die Satzungen sind also nicht nur wegen der Gemeinnützigkeit und der Umsatzsteuer zu überprüfen, sondern allgemein wegen der Gemeinnützigkeit und der damit verbundenen Steuervergünstigungen. 

Zur Erinnerung:
§ 59 AO "Voraussetzung der Steuervergünstigung" lautet:

"Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen."