AKTUELL
Trends; gGmbH; Pflicht!; Übersicht: Das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 21.03.2013; Karneval, ...; "Sozialhilfezugriffsvermeidung"?; Fundraising als Einheitsbrei?, Ein Fall H.?; Grenzen; Der Stiftungszweck bindet; Steueroasen, oh je ...; 3. Bonner Stiftungstag: Schwepunkt Bildung; DSGV-Stiftungsfachtag 2013 in Berlin; Interview: RA T. Franke-Roericht zum Thema Auslandsspendenabzug u.a.; Haftung und Verschulden; Nicht ganz einfach: Beratung; "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts"; "Irreführendes Halbwissen"; "Frauenquote"; Wasserdicht?; Janitzki zur Verbrauchsstiftung; 11 Fragen an Iris Rodriguez; Eindeutige Bezeichnung einer treuhänderischen Stiftung; Wechsel beim Bundesverband; Finanzmarkt und Honorarberatung; Stiftungskongress-Rückblick; CD und Stiftungen; Macht; Tricks?; Erbschaftsteuerfestsetzungen; Haftung und Verbrauchsstiftung: Gesetzlich geregelt?; Sponsoring und Umsatzsteuer: BMF-Schreiben; Dauertestamentsvollstreckung; Doppelstiftung; Verfassungswidrigkeit der ErbSt ? ; Freie (?) Rücklage; Gestaltungsvorschläge?; OFD Frankfurt - treuhänderischen Stiftung (Kommentar); Nachfolge in Stiftungsorganen
Das Buch zu diesem Portal
"Die Stiftung in der Berater- praxis" widmet sich in der bereits 3. Auflage (Hardcover!) den Praxisfragen zur Stiftung.
Handbuch des internationalen Stiftungsrechts
Das "Handbuch des internationalen Stiftungsrechts"
gibt einen praxisbezogenen Überblick über wesentliche Fragen des Stiftungswesens. …mehr
Dr. K. Jan Schiffer
Dr. K. Jan Schiffer ist Wirtschaftsanwalt. Er berät vor allem Familienunternehmen, Stiftungen, Verbände, staatliche Stellen, …mehr
12.11.2011Reuter zur Stiftung: Ein milderer Blick auf die Praxis
Der Münchener Kommentar zum Allgemeinen Teil des BGB liegt nun in 6. Aufl. (2012) vor und damit auch die aktuelle Kommentierung des Rechts der rechtsfähigen Stiftung von Reuter.
Reuter kommentiert wie immer gekonnt und deutlich. Was hat es in früheren Auflagen für harte Aussagen von ihm zu Praxiskommentaren und zu Kommentaren aus der Praxis gegeben - vor allem betreffend vermeintlich nicht gewünschte Stiftungszwecke etwa im Zusammenhang mit unternehmensverbundenen Stiftungen! Ich weiß, obwohl ich Reuter leider nie persönlich kennengelernt habe, ein Lied davon zu singen.
In der neuen Auflage ist Reuter milder gestimmt (z. B. Vor § 80 BGB Rn. 48 ff, wo er das Stiftungsleitbild der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung kommentiert). Zitat (Rn 50, aaO.):
"Eine andere Frage ist, ob es noch Sinn macht, Standpunkte aufrecht zu erhalten, über die - aus welchen Gründen auch immer - kaum noch jemand ernsthaft diskutieren will (FN 215 von Reuter mit Hinweisen auf verschiedene Autoren und auch den Verfasser, die Reuters Standpunkte hier von jeher kritisch verfolgt haben.) Es scheint so, als sei die Stiftung ähnlich nicht mehr aus der Praxis des Unternehmensrechts hinwegzudenken ..."
- Der von Reuter nun betonten Beobachtung aus der Praxis stimme ich bekanntlich schon seit langem zu. Es geht aber, anders als Reuter meint, nicht wirklich um die Lust am rechtlichen Diskutieren. Es geht um juristische und rechtsmethodische Argumente. Die betreffenden Arguemente von Reuter haben - Stand heute - nicht überzeugt.
An anderer Stelle (§§ 80,81 BGB Rn. 110) ist Reuter dann wieder gewohnt harsch (FN 391: "Dies zu Schiffer ZEV 1999, 424, 425.")
- Nun, ich habe die Fundstelle in ZEV 1999, die immerhin 12 Jahre alt ist, gerade eben noch einmal nachgelesen. Reuter versteht die Fundstelle nach wie vor falsch. Weder dort noch anderswo schreibe ich, es sei Maßstab für die Fähigkeit zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Zwecks der Stiftung, dass sie ihre Vermögenssubstanz nachhaltig vermehren kann, wie es aber Reuter als meine angebliche Meinung durch die FN suggeriert. An besagter Fundstelle, die sich mit einer früheren, allzu pointierten Darstellung von Rawert auseinandersetzt, spreche ich "nur" vom Vermögenserhaltungsgrundsatz im Zusammenhang mit der ausgesprochenen seltenen Spezies der Doppelstiftung. Die Möglichkeit der Vermehrung der Vermögenssubstanz einer Stiftung ist hier im Übrigen selbst im Gemeinnützigkeitsrecht ausdrücklich vom Gesetzgeber anerkannt und zum Inflationsausgleich bekanntlich auch unverzichtbar. Ich verweis nur auf § 58 Ziffr. 7 . a) AO und auf die Möglichkeit der Zustiftung, die angesichts der aktuellen Kapitalmarktsituation in der Praxis immer bedeutsamer wird.
Abschließend möchte ich hier anmerken, dass das schriftliche Diskutieren vor allem mit den Professoren Reuter, Rawert und auch K. Schmidt, mit der "norddeutschen Schule" eben, mir immer auch Freude bereitet hat. Dafür danke ich und ich hoffe, wir werden alle nicht zu altersmilde gestimmt. Vielleicht lerne ich Prof. Reuter ja auch noch persönlich kennen. Es würde mich freuen.



