Attac hat die Gemeinnützigkeit verloren
Der BFH (Urt. v. 10.01.2019 – V R 60/17) hat anders als das Hessische FG (4 K 179/16) entschieden. Lotte Busch hat das BFH-Urteil besprochen (Stiftungsinfo 2019 – Bundesverband Deutscher Stiftungen -, S. 18 f.).
Entscheidend dafür, ob die Gemeinnützigkeit zu bejahen war/ist, wie Busch betont, die Beantwortung der Frage, ob sich Attac bei der Einflussnahme auf die politische Bildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung beschränkt oder aber außerhalb seines satzungsmäßigen Zweckes gehandelt hat.
Das Hessische FG war 2016 der Meinung, dass eine Übereinstimmung des fraglichen Handelns mit der Attac-Satzung zu bejahen ist. Der BFH ist anderer Meinung. Das Hessische FG habe die Begriffe der „Volksbildung“ und des „Demokratischen Staatswesens“ zu weit ausgelegt sowie die Abgrenzung zur politischen Betätigung nicht eingehalten.
Nun, wir wissen eigentlich, dass wir als Juristen immer nur Meinungen vertreten, dennoch herrscht der (Aber-)Glaube, dass etwas juristisch zwingend, rechtssicher oder ähnlich ist. Ich will hier gar nicht näher auf den BFH eingehen, aber er hat uns einmal mehr gezeigt, damit wir es endlich alle begreifen, dass letztlich hier nur seine „Meinung“ zählt. Zwingend ist diese nicht. Das zeigt sich schon deshalb, weil der BFH nicht ganz selten seine Meinung ändert. Und ab und an spricht auch das BVerfG abweichend oder gar ein Europäisches Gericht.
Was ist die Konsequenz? Natürlich gehen wir möglichst nicht vor Gericht. Was meint der Volksmund: Vor Gericht und auf See, …
Bleiben wir wohlgemut!